Individuell. Persönlich. Vertraut.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten fĂ¼r alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. Lichtbilder im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher Form oder welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, Dia- Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitaler Form, Videos, usw.).
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach MaĂŸgabe des Urheberrechtgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur fĂ¼r den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Ă¼berträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrĂ¼cklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht Ă¼bertragen, eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung und VergĂ¼tung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst Ă¼ber nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes im Sinne vom Paragraphen 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte Ă¼bertragen worden sind.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namennennung berechtigt den Fotografen zur Schadenersatzforderung. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% des Honorars. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberĂ¼hrt.
7. Der Fotograf ist berechtigt, bei ihm bestellte Bildnisse zu eigenen Werbezwecken zu verwenden. Der Besteller gibt insofern seine Einwilligung gemĂ¤ĂŸ § 22 KUG.
Ein Widerruf des Auftraggebers bedarf der Schriftform.
8. Bei allen handwerklichen Fotoarbeiten bleiben die zur Anfertigung der Aufnahmen benötigten Werkzeuge und Hilfsmittel (wie Kontaktkopien, Negative/Daten und Zwischenprodukte) im Eigentum des Fotografen. Eine Ăœbertragung auf den Auftraggeber erfolgt nur gegen gesonderte Bezahlung.
III. VergĂ¼tung, Eigentumsvorbehalt
1. FĂ¼r die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzĂ¼glich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. GegenĂ¼ber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inklusive Mehrwertsteuer aus.
2. Nach Abschluss des Fotoshooting von privaten Aufnahmen ist das vereinbarte Honorar sofort und in voller Höhe zu entrichten. Bei Auftragsarbeiten auf Rechnung, sind diese innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zahlbar. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 10 (in Worten: zehn) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem frĂ¼heren Zeitpunkt herbeizufĂ¼hren.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
IV. Haftung
1. Der Fotograf verpflichtet sich, den Auftrag mit grĂ¶ĂŸtmöglicher Sorgfalt auszufĂ¼hren, insbesondere ihm Ă¼berlassene Aufnahmeobjekte, Vorlagen, Filme, Displays, Layouts sorgfältig zu behandeln. Er haftet fĂ¼r entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ein Ă¼ber den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen. FĂ¼r die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf fĂ¼r sich und seine ErfĂ¼llungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner fĂ¼r Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine ErfĂ¼llungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzung herbeigefĂ¼hrt haben.
2. Der Auftragnehmer schuldet keine Aufbewahrung der digitalen Bilddaten oder Negative nach Abschluss des Auftrages. HierfĂ¼r bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, Negative oder digitale Bilddaten nach 1 Jahr seit Beendigung des Auftrages zu vernichten. FĂ¼r Beschädigung und Vernichtung der Negative haftet er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bis zum Materialwert
3. Der Fotograf verpflichtet sich, seine ErfĂ¼llungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. DarĂ¼ber hinaus haftet er fĂ¼r seine ErfĂ¼llungsgehilfen nicht.
4. Der Fotograf haftet fĂ¼r die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Er haftet nicht fĂ¼r Schäden, die durch unsachgemĂ¤ĂŸe Behandlung der Lichtbilder entstehen.
5. Der Fotograf ist berechtigt, Fremdlabore zu beauftragen. Er haftet nur fĂ¼r eigenes Verschulden und nur fĂ¼r vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Ă¼ber den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
6. Retuschen und Kaschierarbeiten erfolgen ausschlieĂŸlich auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
7. Die Versendung von Filmen, Lichtbildern, digitale Bilddaten und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
8. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 6 Tagen schriftlich beim Fotografen zu machen. Danach gelten die Lichtbilder als mangelfrei angenommen.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen Ă¼bergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- oder Reproduktionsrecht, sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. ErsatzansprĂ¼che Dritter, die auf die Verletzung dieser Pflicht beruhen, Trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur VerfĂ¼gung zu stellen und unverzĂ¼glich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmegegenstände gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl, etc. zu versichern.
VI. Leistungsstörungen, Ausfallhonorar
1. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrĂ¼cklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der kĂ¼nstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. WĂ¼nscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Ă„nderungen, so hat er die Nebenkosten zu tragen. Der Fotograf behält den VergĂ¼tungsanspruch fĂ¼r bereits begonnene Arbeiten.
2. Ăœberlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine längere Zeit schriftlich vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurĂ¼ckzusenden. FĂ¼r Verlust oder Beschädigung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Schadenersatz bis zur Höhe seines Honorars und der entstandenen Kosten verlangen.
3. Ă¼berlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurĂ¼ckzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der RĂ¼cksendung in Verzug kann der Fotograf eine BlockierungsgebĂ¼hr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenpauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschlieĂŸt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro fĂ¼r jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro fĂ¼r jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenpauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
4. Wird ein Auftrag ohne Verschulden des Fotografen nicht ausgefĂ¼hrt, so steht ihm ein Ausfallhonorar in Höhe von 100% des vereinbarten Honorars zu.
5. Wird die fĂ¼r die DurchfĂ¼hrung des Auftrages vorgesehene Zeit aus GrĂ¼nden, die der Fotograf nicht zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder WitterungseinflĂ¼ssen, wesentlich Ă¼berschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch fĂ¼r die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch SchadenersatzansprĂ¼che geltend machen.
6. Liefertermine fĂ¼r Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrĂ¼cklich und schriftlich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet fĂ¼r FristĂ¼berschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogenen Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die Ăœbertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrĂ¼cklich Ă¼bertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bildern elektronisch verknĂ¼pft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische VerknĂ¼pfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von DatenĂ¼bertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stelle den Fotografen von allen AnsprĂ¼chen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur fĂ¼r den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- oder Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedĂ¼rfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrĂ¼cklich schriftlich vereinbart wurde.
5. WĂ¼nscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur VerfĂ¼gung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergĂ¼ten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur VerfĂ¼gung gestellt, dĂ¼rfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Ăœbermittlung kann der Auftraggeber bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
1. ErfĂ¼llungsort und Gerichtsstand fĂ¼r sämtliche Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Fotografen.
XII. Salvatorische Klausel
1. Soweit Bedingungen der oben aufgefĂ¼hrten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die Ă¼brigen Bedingungen weiterhin wirksam. Die unwirksame Bedingung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.
Stand Januar 2025