Fotografenmeisterin Dorett Dornbusch

Individuell. Persönlich. Vertraut.

Allgemeine Gesch&auuml;ftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Auftr&auuml;ge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

2. Lichtbilder im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher Form oder welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, Dia- Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitaler Form, Videos, usw.).

II. Urheberrecht

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtgesetzes zu.

2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grunds&auuml;tzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

3. übertr&auuml;gt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung und Vergütung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollst&auuml;ndiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.

5. Der Besteller eines Bildes im Sinne vom Paragraphen 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielf&auuml;ltigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namennennung berechtigt den Fotografen zur Schadenersatzforderung. Ohne Nachweis eines höheren Schadens betr&auuml;gt der Schadenersatz 50% des Honorars. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

7. Der Fotograf ist berechtigt, bei ihm bestellte Bildnisse zu eigenen Werbezwecken zu verwenden. Der Besteller gibt insofern seine Einwilligung gem&auuml;ß § 22 KUG.

8. Bei allen handwerklichen Fotoarbeiten bleiben die zur Anfertigung der Aufnahmen benötigten Werkzeuge und Hilfsmittel (wie Kontaktkopien, Negative/Daten und Zwischenprodukte) im Eigentum des Fotografen. Eine übertragung auf den Auftraggeber erfolgt nur gegen gesonderte Bezahlung.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inklusive Mehrwertsteuer aus.

2. Nach Abschluss des Fotoshooting von privaten Aufnahmen ist das vereinbarte Honorar sofort und in voller Höhe zu entrichten. Bei Auftragsarbeiten auf Rechnung, sind diese innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zahlbar. Der Auftraggeber ger&auuml;t in Verzug, wenn er f&auuml;llige Rechnungen nicht sp&auuml;testens 10 (in Worten: zehn) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach F&auuml;lligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

3. Bis zur vollst&auuml;ndigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.

IV. Haftung

1. Der Fotograf verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihm überlassene Aufnahmeobjekte, Vorlagen, Filme, Displays, Layouts sorgf&auuml;ltig zu behandeln. Er haftet für entstandene Sch&auuml;den nur bei Vorsatz oder grober Fahrl&auuml;ssigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrl&auuml;ssigkeit. Er haftet ferner für Sch&auuml;den aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzung herbeigeführt haben.

2. Der Fotograf verpflichtet sich, Negative sorgf&auuml;ltig aufzubewahren. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, Negative nach 3 Jahren seit Beendigung des Auftrages zu vernichten. Für Besch&auuml;digung und Vernichtung der Negative haftet er nur bei Vorsatz und grober Fahrl&auuml;ssigkeit bis zum Materialwert.

3. Der Fotograf verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgf&auuml;ltig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

4. Der Fotograf haftet für die Lichtbest&auuml;ndigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Er haftet nicht für Sch&auuml;den, die durch unsachgem&auuml;ße Behandlung der Lichtbilder entstehen.

5. Der Fotograf ist berechtigt, Fremdlabors zu beauftragen. Er haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vors&auuml;tzliches oder grob fahrl&auuml;ssiges Verhalten. über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

6. Retuschen und Kaschierarbeiten erfolgen ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

7. Die Versendung von Filmen, Lichtbildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

8. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 6 Tagen schriftlich beim Fotografen zu machen. Danach gelten die Lichtbilder als mangelfrei angenommen.

V. Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, daß er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielf&auuml;ltigungs-, Verbreitungs- oder Reproduktionsrecht, sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielf&auuml;ltigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf die Verletzung dieser Pflicht beruhen, Tr&auuml;gt der Auftraggeber.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht sp&auuml;testens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studior&auuml;ume die Gegenst&auuml;nde auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmegegenst&auuml;nde gegen Besch&auuml;digung, Verlust, Diebstahl, etc. zu versichern.

VI. Leistungsstörungen, Ausfallhonorar

1. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber w&auuml;hrend oder nach der Aufnahmeproduktion &auuml;nderungen, so hat er die Nebenkosten zu tragen. Der Fotograf beh&auuml;lt den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

2. überl&auuml;sst der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgew&auuml;hlten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang ? wenn keine l&auuml;ngere Zeit schriftlich vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für Verlust oder Besch&auuml;digung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Besch&auuml;digung nicht zu vertreten hat, Schadenersatz bis zur Höhe seines Honorars und der entstandenen Kosten verlangen.

3. überl&auuml;sst der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgew&auuml;hlten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgew&auuml;hlten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Besch&auuml;digung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz betr&auuml;gt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.

4. Wird ein Auftrag ohne Verschulden des Fotografen nicht ausgeführt, so steht ihm ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars zu.

5. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erh&auuml;lt der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrl&auuml;ssigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

6. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen best&auuml;tigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrl&auuml;ssigkeit.

VII. Datenschutz

1. Zum Gesch&auuml;ftsverkehr erforderliche personenbezogenen Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

VIII. Digitale Fotografie

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielf&auuml;ltigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datentr&auuml;gern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

2. Die übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielf&auuml;ltigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

IX. Bildbearbeitung

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielf&auuml;ltigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bildern elektronisch verknüpft wird.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. Der Auftraggeber versichert,dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stelle den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

X. Nutzung und Verbreitung

1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder &auuml;hnlichen Datentr&auuml;gern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.

2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datentr&auuml;gern und Ger&auuml;ten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- oder Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

3. Die Vervielf&auuml;ltigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datentr&auuml;ger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datentr&auuml;ger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datentr&auuml;ger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen ver&auuml;ndert werden. Gefahr und Kosten des Transports von Datentr&auuml;gern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der übermittlung kann der Auftraggeber bestimmen.

XI. Schlußbestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für s&auuml;mtliche Streitigkeiten ist der Gesch&auuml;ftssitz des Fotografen.

XII. Salvatorische Klausel

1. Soweit Bedingungen der oben aufgeführten Allgemeinen Gesch&auuml;ftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die übrigen Bedingungen weiterhin wirksam. Die unwirksame Bedingung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.

Kontakt: 0231 477 985 97 - Email: kontakt@fotografie-dornbusch.de                    © by Dorett Dornbusch